Satzung des Pferdesport Mamalon e.V.
in der Fassung vom 17.5.2007
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
- Der
Verein führt den Namen „Pferdesport Mamalon e.V.“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins
ist in 19273 Melkof, Schulweg 3.
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Vereins
- Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sportes auf dem Hof Mamalon.
- Der Zweck wird
verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden und
freiwillige körperliche Unterstützung durch die Mitglieder.
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die sich nur aus
ihrer Mitgliedschaft ergibt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Bewohner und Reiter des
Hofes Mamalon sind die Gründungsmitglieder.
- Mitglied des Vereins
kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Bei Nichtvolljährigen muß ein Erziehungsberechtigter dieser
Mitgliedschaft zustimmen. Die schriftliche Eintrittsbereitschaft ist an den Vorstand zu richten.
Die Aufnahme erfolgt auf einer Mitgliederversammlung durch Zustimmung
von mindestens 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Ehrenmitglieder können
solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Hof
Mamalon oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt
durch Mehrheits - Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Die
Mitgliedschaft endet
- durch
Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
des Mitglieds,
- durch
Austritt zum Ende eines Quartals mittels schriftlicher Erklärung
gegenüber dem Vorstand,
- durch
Ausschluss seitens des Vorstandes
- wenn Beiträge
und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind,
- auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat
das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim
Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch
einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in
diesem Fall durch einfache Mehrheit über den Ausschluss.
§ 4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben
das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes
stimmberechtigte Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat eine Stimme, die nur persönlich
abgegeben werden kann. Bei wichtigen Abstimmungen besteht die
Möglichkeit der Briefwahl.
- Die Mitglieder sind
berechtigt für den Verein bei reiterlichen Veranstaltungen zu
starten.
- Die Mitglieder haben
die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu
entrichten.
- In Ausnahmefällen
kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen,
wenn das Mitglied wichtige Gründe angibt oder den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
- Ehrenmitglieder
zahlen keinen Beitrag.
§ 5 Finanzierung
des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln
- Der
Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe
in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und
Zuwendungen.
- Der
Vorstand entscheidet über die Kassen- und Geldgeschäfte.
- Mittel des Vereins dürfen
neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung
stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es ist jeweils zu prüfen,
ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus
öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
- Am Schluss des
Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der
Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis
ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Für
Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des
Vereins
- Organe
des Vereins sind
- die
Mitgliederversammlung,
- der Vorstand gem.
§26 BGB, der unter anderem aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht.
- Die
Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum
Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß
§26 BGB gehören.
- Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und
ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet
mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der
auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den
ersten drei Monaten des Geschäftsjahres bestimmt der Vorstand.
- Zu
der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei
Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.
- Die
Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
- Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
- Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die
Versammlung.
- Der
Mitgliederversammlung obliegen
- die
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die
Entlastung des Vorstandes,
- die
Wahl des neuen Vorstandes,
- bei
Bedarf die Wahl eines erweiterten Vorstandes,
- die
Wahl des Jugendwartes
- die
Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Satzungsänderungen,
- Festlegung
der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die
Entscheidung über die eingereichten Anträge,
- die
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die
Auflösung des Vereins,
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
- wenn
mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Grundes beim Vorstand beantragen,
- die
Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
- Jede ordnungsgemäß
anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt
über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen,
Aufnahme von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins betreffen.
- Über die
Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem
Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern des Vereines und bei Bedarf aus
einem erweiterten Vorstand und wird für
ein Jahr gewählt. Für die Wahl reicht die einfache Mehrheit der bei
der Wahl anwesenden Vereinsmitglieder.
- Der
Vorstand verständigt sich selbständig über die Aufgabenteilung, er
bestimmt einen Vorsitzenden und den Verantwortlichen für die Kasse.
- Die
Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
- Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden, sowie der Geld- und
Kassengeschäfte.
- Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend
sind.
- Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über jede Sitzung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschriften sind aufzubewahren.
- Der Vorstand
bespricht bauliche Maßnahmen auf dem Hof Mamalon mit den
Eigentümern, die solchen zustimmen müssen.
- Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 9 Jugendwart
- Für den Verein ist
die Jugendarbeit ein wichtiges Ziel. Um dieses dauerhaft auch nach
außen hin zu zeigen, wird ein Jugendwart für jeweils ein Jahr
gewählt.
- Zur Wahl reicht die
einfache Mehrheit der bei
der Wahl anwesenden Vereinsmitglieder.
- Der Jugendwart
koordiniert die Jugendarbeit mit Unterstützung der anderen Mitglieder
und ist zuständig für das Einreichen von Anträgen beim Vorstand.
§ 10 Satzungsänderungen
- Die Satzungsänderungen
können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Davon ausgenommen
ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung
aller Mitglieder.
- Die Satzungsänderungen,
die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit
gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins
Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute
Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen
sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen
§ 11 Auflösung
des Vereins
- Die Auflösung des
Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Im Fall der Auflösung
des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der
Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung, die er unmittelbar und
ausschließlich für die in §2
genannten Zwecke zu verwenden hat.
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