Pferdesport Mamalon e.V.

Verein Ziele Vorstand Satzung Mitgliedschaft Infoblätter

 

Satzung des Pferdesport Mamalon e.V.
in der Fassung vom 17.5.2007

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Pferdesport Mamalon e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist in 19273 Melkof, Schulweg 3.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes auf dem Hof Mamalon. 
  2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden und freiwillige körperliche Unterstützung durch die Mitglieder.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die sich nur aus ihrer Mitgliedschaft ergibt.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Bewohner und Reiter des Hofes Mamalon sind die Gründungsmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Nichtvolljährigen muß ein Erziehungsberechtigter  dieser Mitgliedschaft zustimmen. Die schriftliche Eintrittsbereitschaft ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt auf einer Mitgliederversammlung durch Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
  3. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Hof Mamalon oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Mehrheits - Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
    2. durch Austritt zum Ende eines Quartals mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand,
    3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes
      • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind,
      • auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall durch einfache Mehrheit über den Ausschluss.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Bei wichtigen Abstimmungen besteht die Möglichkeit der Briefwahl.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt für den Verein bei reiterlichen Veranstaltungen zu starten.
  3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  4. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied wichtige Gründe angibt oder den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
  5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Kassen- und Geldgeschäfte.
  3. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
  5. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  6. Für Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand gem. §26 BGB, der unter anderem aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht.
  2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß §26 BGB gehören.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres bestimmt der Vorstand.
    1. Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.
    2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
    3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
    4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen
    1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl des neuen Vorstandes,
    4. bei Bedarf die Wahl eines erweiterten Vorstandes,
    5. die Wahl des Jugendwartes
    6. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    7. Satzungsänderungen,
    8. Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    9. die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
    10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    11. die Auflösung des Vereins,
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
    1. wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,
    2. die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
  4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen, Aufnahme von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern des Vereines und bei Bedarf aus einem erweiterten Vorstand und wird für ein Jahr gewählt. Für die Wahl reicht die einfache Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Vereinsmitglieder.
  2. Der Vorstand verständigt sich selbständig über die Aufgabenteilung, er bestimmt einen Vorsitzenden und den Verantwortlichen für die Kasse.
  3. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden, sowie der Geld- und Kassengeschäfte.
    1. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
    2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  6. Der Vorstand bespricht bauliche Maßnahmen auf dem Hof Mamalon mit den Eigentümern, die solchen zustimmen müssen. 
  7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

   

§ 9 Jugendwart

  1. Für den Verein ist die Jugendarbeit ein wichtiges Ziel. Um dieses dauerhaft auch nach außen hin zu zeigen, wird ein Jugendwart für jeweils ein Jahr gewählt.
  2. Zur Wahl reicht die einfache Mehrheit der  bei der Wahl anwesenden Vereinsmitglieder.
  3. Der Jugendwart koordiniert die Jugendarbeit mit Unterstützung der anderen Mitglieder und ist zuständig für das Einreichen von Anträgen beim Vorstand.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
  3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung, die er unmittelbar und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.