Entwurf
der Satzung des
Förderverein
Mamalon e.V.
in der Fassung vom 30.6.2008
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der
Verein führt den Namen „Förderverein Mamalon e.V.“. Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er
den Zusatz „e.V.“
- Der
Sitz des Vereins ist in 19273 Melkof, Schulweg 3.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
- Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sportes auf dem Hof Mamalon.
- Der
Zweck wird verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen und der Förderung regelmäßiger
Durchführung von Training und Turnieren.
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
- Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die
sich nur aus ihrer Mitgliedschaft ergibt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
3 Mitgliedschaft
- Personen,
die in besonderem Maße dem Hof Mamalon verbunden sind, sind die Gründungsmitglieder.
- Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
die Ziele des Vereins unterstützt und das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Die schriftliche Eintrittsbereitschaft ist an den Vorstand zu
richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand
- Ehrenmitglieder
können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den
Hof Mamalon oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung
erfolgt durch Mehrheits - Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Die
Mitgliedschaft endet
- durch
Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
des Mitglieds,
- durch
Austritt zum Ende eines Quartals mittels schriftlicher Erklärung
gegenüber dem Vorstand,
- durch
Ausschluss seitens des Vorstandes
- wenn
Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum
von 3 Monaten rückständig sind,
- auf
Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das
Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim
Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch
einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in
diesem Fall durch einfache Mehrheit über den Ausschluss.
§
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die
Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich
abgegeben werden kann. Bei wichtigen Abstimmungen besteht die Möglichkeit
der Briefwahl.
- Die
Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge
zu entrichten.
- Ehrenmitglieder
zahlen keinen Beitrag.
§
5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln
- Der
Verein finanziert sich neben Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird, hauptsächlich aus Spenden und
Zuwendungen.
- Der
Vorstand entscheidet über die Kassen- und Geldgeschäfte.
- Mittel
des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
- Es
ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden
können.
- Am
Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei
Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von
der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das
Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Für
Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
§
6 Organe des Vereins
- Organe
des Vereins sind
- die
Mitgliederversammlung,
- der
Vorstand gem. §26 BGB, der unter anderem aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht.
- Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten
Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
§
7 Mitgliederversammlung
- Alljährlich
findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den
Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich
in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres bestimmt der Vorstand.
- Zu
der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei
Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.
- Die
Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
- Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
- Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die
Versammlung.
- Der
Mitgliederversammlung obliegen
- die
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die
Entlastung des Vorstandes,
- die
Wahl des neuen Vorstandes,
- bei
Bedarf die Wahl eines erweiterten Vorstandes,
- die
Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Satzungsänderungen,
- Festlegung
der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die
Entscheidung über die eingereichten Anträge,
- die
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die
Auflösung des Vereins,
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
- wenn
mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Grundes beim Vorstand beantragen,
- die
Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
- Jede
ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie
nicht Satzungsänderungen, Aufnahme von Mitgliedern oder die Auflösung
des Vereins betreffen.
- Über
die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem
Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§
8 Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern des Vereines wird für zwei Jahre
gewählt. Für die Wahl reicht die einfache Mehrheit der bei der Wahl
anwesenden Vereinsmitglieder.
- Der
Vorstand verständigt sich selbständig über die Aufgabenteilung, er
bestimmt einen Vorsitzenden und den Verantwortlichen für die Kasse.
- Die
Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
- Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden, sowie der Geld- und
Kassengeschäfte.
- Er
ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind.
- Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über
jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die
Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
- Der
Vorstand bespricht bauliche Maßnahmen auf dem Hof Mamalon mit den
Eigentümern, die solchen zustimmen müssen.
- Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§
9 Satzungsänderungen
- Die
Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
- Davon
ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die
Zustimmung aller Mitglieder.
- Die
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt
der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur
Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand
ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung
vorzutragen
§
10 Auflösung des Vereins
- Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
- Im
Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung. die er unmittelbar
und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
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